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CH-BL
§ 41 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Ausrichtung
Grundsätze der BGV-Leistungen
§ 41 GVG BL · Ausrichtung
1. Die BGV richtet die Versicherungsleistung, die Entschädigung oder die Zusatzleistungen entweder an die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer oder auf deren Anweisung an Dritte aus. Vorbehalten bleibt § 42.