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350 CH-BL

§ 41 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Ausrichtung

Grundsätze der BGV-Leistungen
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§ 41 GVG BL · Ausrichtung

1. Die BGV richtet die Versicherungsleistung, die Entschädigung oder die Zusatzleistungen entweder an die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer oder auf deren Anweisung an Dritte aus. Vorbehalten bleibt § 42.

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