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350 CH-BL

§ 4 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Gebäude und Grundstücke

Versicherungsgrundsätze - Obligatorische Versicherungen
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§ 4 GVG BL · Gebäude und Grundstücke

1. Die Gebäude und die Grundstücke im Kantonsgebiet sind bei der BGV je obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden versichert.

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