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CH-BL
§ 39 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Selbstbehalte
Grundsätze der BGV-Leistungen
§ 39 GVG BL · Selbstbehalte
1. Der Verwaltungsrat kann Selbstbehalte auf Versicherungsleistungen, Entschädigungen und Zusatzleistungen festlegen.
2. Allfällige Selbstbehalte müssen verhältnismässig sein und haben sich im branchenüblichen Umfang zu halten.