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350 CH-BL

§ 39 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Selbstbehalte

Grundsätze der BGV-Leistungen
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§ 39 GVG BL · Selbstbehalte

1. Der Verwaltungsrat kann Selbstbehalte auf Versicherungsleistungen, Entschädigungen und Zusatzleistungen festlegen.

2. Allfällige Selbstbehalte müssen verhältnismässig sein und haben sich im branchenüblichen Umfang zu halten.

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