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CH-BL
§ 37 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Schadenshöhe
Schadenfall
§ 37 GVG BL · Schadenshöhe
1. Die BGV ermittelt die Schadenshöhe in dem Umfange, der für die Versicherung bedeutsam ist.
2. Sie kann zur Ermittlung der Schadenshöhe Dritte sowie Gemeinde- und Kantonsstellen beiziehen.