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350 CH-BL

§ 37 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Schadenshöhe

Schadenfall
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§ 37 GVG BL · Schadenshöhe

1. Die BGV ermittelt die Schadenshöhe in dem Umfange, der für die Versicherung bedeutsam ist.

2. Sie kann zur Ermittlung der Schadenshöhe Dritte sowie Gemeinde- und Kantonsstellen beiziehen.

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