350
CH-BL
§ 36 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Schadensursache
Schadenfall
§ 36 GVG BL · Schadensursache
1. Die BGV ermittelt die Schadensursache in dem Umfange, der für die Versicherung bedeutsam ist.
2. Sie kann zur Ermittlung der Schadensursache sowie allfälliger Schadensverantwortlicher Dritte sowie Gemeinde- und Kantonsstellen beiziehen.
3. Die BGV ist berechtigt, eine Strafuntersuchung zu verlangen. In den Strafuntersuchungen und -verfahren stehen der BGV volle Parteirechte zu.