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350 CH-BL

§ 36 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Schadensursache

Schadenfall
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§ 36 GVG BL · Schadensursache

1. Die BGV ermittelt die Schadensursache in dem Umfange, der für die Versicherung bedeutsam ist.

2. Sie kann zur Ermittlung der Schadensursache sowie allfälliger Schadensverantwortlicher Dritte sowie Gemeinde- und Kantonsstellen beiziehen.

3. Die BGV ist berechtigt, eine Strafuntersuchung zu verlangen. In den Strafuntersuchungen und -verfahren stehen der BGV volle Parteirechte zu.

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