§ 35 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Pflichten
§ 35 GVG BL · Pflichten
1. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sowie die Benützerinnen und Benützer des versicherten Objekts sind im Schadenfall verpflichtet
a. den Schaden zu begrenzen, soweit es ihnen möglich und zumutbar ist;
b. den Schaden unverzüglich sowie vor dessen Behebung der BGV zu melden;
c. wesentliche Veränderungen am beschädigten Objekt zu unterlassen, sofern diese nicht von der BGV bewilligt wurden;
d. den Mitarbeitenden der BGV und deren beauftragten Dritten den Zutritt zum versicherten Objekt und dessen Begehung zu gewähren;
e. den Mitarbeitenden der BGV und deren beauftragten Dritten alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihnen alle dienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Die BGV verweigert oder kürzt die Versicherungsleistung, die Entschädigung oder die Zusatzleistungen, wenn die Pflichten gemäss Abs. 1 verletzt werden.