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CH-BL
§ 34 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Verjährung und Verrechnung
Gesamtabgabe - Besondere Bestimmungen
§ 34 GVG BL · Verjährung und Verrechnung
1. Zu wenig oder zu viel entrichtete Gesamtabgaben oder Teile davon können höchstens für das laufende und die vorangegangenen 5 Jahre nachgefordert bzw. zurückgefordert werden. Vorbehalten bleibt § 21 Abs. 2.
2. Die Verjährungsfrist beginnt
a. mit der Meldung über den Beginn der Bauarbeiten bzw. über deren Ende;
b. mit der Meldung über die Änderung der Nutzungsart des Gebäudes; bzw.
c. ab dem Zeitpunkt des Abbruchs des Gebäudes.
3. Die BGV kann fällige Gesamtabgaben mit Versicherungsleistungen, Entschädigungen und Zusatzleistungen verrechnen.