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350 CH-BL

§ 34 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Verjährung und Verrechnung

Gesamtabgabe - Besondere Bestimmungen
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§ 34 GVG BL · Verjährung und Verrechnung

1. Zu wenig oder zu viel entrichtete Gesamtabgaben oder Teile davon können höchstens für das laufende und die vorangegangenen 5 Jahre nachgefordert bzw. zurückgefordert werden. Vorbehalten bleibt § 21 Abs. 2.

2. Die Verjährungsfrist beginnt

a. mit der Meldung über den Beginn der Bauarbeiten bzw. über deren Ende;

b. mit der Meldung über die Änderung der Nutzungsart des Gebäudes; bzw.

c. ab dem Zeitpunkt des Abbruchs des Gebäudes.

3. Die BGV kann fällige Gesamtabgaben mit Versicherungsleistungen, Entschädigungen und Zusatzleistungen verrechnen.

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