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350 CH-BL

§ 33 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Haftung

Gesamtabgabe - Besondere Bestimmungen
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§ 33 GVG BL · Haftung

1. Wer ein Gebäude oder ein Grundstück erwirbt, haftet gegenüber der BGV für die noch ausstehenden Gesamtabgaben solidarisch mit der Person, die es veräussert hat.

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