350
CH-BL
§ 33 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Haftung
Gesamtabgabe - Besondere Bestimmungen
§ 33 GVG BL · Haftung
1. Wer ein Gebäude oder ein Grundstück erwirbt, haftet gegenüber der BGV für die noch ausstehenden Gesamtabgaben solidarisch mit der Person, die es veräussert hat.