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CH-BL
§ 32 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Sicherung
Gesamtabgabe - Besondere Bestimmungen
§ 32 GVG BL · Sicherung
1. Die Rechnung für die obligatorisch basierten Teile der Gesamtabgabe ergeht als Verfügung und ist gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt.
2. Für die obligatorisch basierten Teile der Gesamtabgabe besteht am Grundstück ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 148 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes vom 16. November 2006 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.