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350 CH-BL

§ 31 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Veränderte Verhältnisse

Gesamtabgabe - Besondere Bestimmungen
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§ 31 GVG BL · Veränderte Verhältnisse

1. Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder die Versicherungsprämie oder besteht das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist die Gesamtabgabe anteilsmässig zu entrichten. Angebrochene Monate werden als ganze gezählt.

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