350
CH-BL
§ 30 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Festlegung
Gesamtabgabe - Allgemeine Bestimmungen
§ 30 GVG BL · Festlegung
1. Der Verwaltungsrat legt die einzelnen Versicherungsprämien fest.
2. Er hat die Versicherungsprämien so festzulegen, dass sie ausreichen, um
a. die Versicherungsleistungen, die Entschädigungen und die Zusatzleistungen auszurichten;
b. Rückstellungen zu tätigen und adäquate Reserven zu äufnen;
c. den Verpflichtungen aus den Verträgen und Beteiligungen gemäss § 3 Abs. 3 Bst. a nachzukommen;
d. die jeweiligen Verwaltungskosten zu decken.
3. Für die Festlegung allfälliger Zuschläge gemäss § 29 Abs. 4 ist die Einhaltung von Abs. 2 Bst. d fakultativ.