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350 CH-BL

§ 30 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Festlegung

Gesamtabgabe - Allgemeine Bestimmungen
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§ 30 GVG BL · Festlegung

1. Der Verwaltungsrat legt die einzelnen Versicherungsprämien fest.

2. Er hat die Versicherungsprämien so festzulegen, dass sie ausreichen, um

a. die Versicherungsleistungen, die Entschädigungen und die Zusatzleistungen auszurichten;

b. Rückstellungen zu tätigen und adäquate Reserven zu äufnen;

c. den Verpflichtungen aus den Verträgen und Beteiligungen gemäss § 3 Abs. 3 Bst. a nachzukommen;

d. die jeweiligen Verwaltungskosten zu decken.

3. Für die Festlegung allfälliger Zuschläge gemäss § 29 Abs. 4 ist die Einhaltung von Abs. 2 Bst. d fakultativ.

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