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350 CH-BL

§ 3 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Basellandschaftliche Gebäudeversicherung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 GVG BL · Basellandschaftliche Gebäudeversicherung

1. Es besteht die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung («BGV») als selbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen in Form einer Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Die BGV vollzieht

a. die Gesetzgebung über die Brand- und Naturgefahrenprävention;

b. die Gesetzgebung über die Feuerwehr;

c. dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.

3. Die BGV

a. nimmt zudem alle Aufgaben wahr, die direkt oder indirekt mit Abs. 2 zusammenhängen, insbesondere das Abschliessen von Verträgen sowie das Eingehen von Beteiligungen;

b. kann vom Kanton mittels Leistungsvereinbarungen Aufgaben übernehmen;

c. führt ihre Rechnung nach anerkannten Standards;

d. haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich selbst.

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