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CH-BL
§ 3 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Basellandschaftliche Gebäudeversicherung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 GVG BL · Basellandschaftliche Gebäudeversicherung
1. Es besteht die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung («BGV») als selbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen in Form einer Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2. Die BGV vollzieht
a. die Gesetzgebung über die Brand- und Naturgefahrenprävention;
b. die Gesetzgebung über die Feuerwehr;
c. dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.
3. Die BGV
a. nimmt zudem alle Aufgaben wahr, die direkt oder indirekt mit Abs. 2 zusammenhängen, insbesondere das Abschliessen von Verträgen sowie das Eingehen von Beteiligungen;
b. kann vom Kanton mittels Leistungsvereinbarungen Aufgaben übernehmen;
c. führt ihre Rechnung nach anerkannten Standards;
d. haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich selbst.