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350 CH-BL

§ 29 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Versicherungsprämien

Gesamtabgabe - Allgemeine Bestimmungen
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§ 29 GVG BL · Versicherungsprämien

1. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer entrichten Prämien für die Versicherung ihrer Gebäude und ihrer Grundstücke gegen Feuer- und Elementarschäden.

2. Die Versicherungsprämien für die Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden richten sich nach der Bauart des Gebäudes und nach dessen Nutzungsart.

3. Die Versicherungsprämien für die Versicherung der Grundstücke gegen Feuer- und Elementarschäden bestehen aus einem Grundbetrag sowie aus einem Flächenbetrag.

4. Die BGV kann von denjenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren forstliche Waldstrassen versichert sind, frühestens nach 3 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Zuschlag auf den Grundstücksversicherungsprämien erheben.

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