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CH-BL
§ 29 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Versicherungsprämien
Gesamtabgabe - Allgemeine Bestimmungen
§ 29 GVG BL · Versicherungsprämien
1. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer entrichten Prämien für die Versicherung ihrer Gebäude und ihrer Grundstücke gegen Feuer- und Elementarschäden.
2. Die Versicherungsprämien für die Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden richten sich nach der Bauart des Gebäudes und nach dessen Nutzungsart.
3. Die Versicherungsprämien für die Versicherung der Grundstücke gegen Feuer- und Elementarschäden bestehen aus einem Grundbetrag sowie aus einem Flächenbetrag.
4. Die BGV kann von denjenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren forstliche Waldstrassen versichert sind, frühestens nach 3 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Zuschlag auf den Grundstücksversicherungsprämien erheben.