Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350 CH-BL

§ 28 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Präventions- und Feuerwehrbeitrag

Gesamtabgabe - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 GVG BL · Präventions- und Feuerwehrbeitrag

1. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer der Versicherung der Gebäude und der weiteren baulichen Objekte gegen Feuer- und Elementarschäden entrichten einen zweckgebundenen Beitrag zur Finanzierung des hoheitlichen, präventiven und interventiven Schutzes von Personen vor Feuerschäden sowie von Gebäuden vor Feuer- und Elementarschäden («Präventions- und Feuerwehrbeitrag»).

2. Der Verwaltungsrat legt die Höhe des Präventions- und Feuerwehrbeitrags fest.

← § 27 GVG BL Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Zweck § 29 GVG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →