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CH-BL
§ 28 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Präventions- und Feuerwehrbeitrag
Gesamtabgabe - Allgemeine Bestimmungen
§ 28 GVG BL · Präventions- und Feuerwehrbeitrag
1. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer der Versicherung der Gebäude und der weiteren baulichen Objekte gegen Feuer- und Elementarschäden entrichten einen zweckgebundenen Beitrag zur Finanzierung des hoheitlichen, präventiven und interventiven Schutzes von Personen vor Feuerschäden sowie von Gebäuden vor Feuer- und Elementarschäden («Präventions- und Feuerwehrbeitrag»).
2. Der Verwaltungsrat legt die Höhe des Präventions- und Feuerwehrbeitrags fest.