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350 CH-BL

§ 26 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Verfahren

Versicherungsdeckung - Deckungsausschluss
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§ 26 GVG BL · Verfahren

1. Vor Erlass einer Verfügung gemäss § 25 Abs. 1 Bst. a bzw. b räumt die BGV eine angemessene Frist für angemessene und zumutbare Abwehrmassnahmen gegen die besondere Gefährdung ein.

2. Die BGV teilt einen Deckungsausschluss sowie dessen Aufhebung der Grundpfandgläubigerschaft mit. Sie teilt dies zudem der Baubewilligungsbehörde mit, sofern dies für diese wesentlich ist.

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