§ 25 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Grundsatz
§ 25 GVG BL · Grundsatz
1. Die BGV kann ein Gebäude oder ein Grundstück ganz oder teilweise von der Versicherungsdeckung ausschliessen, wenn
a. das Gebäude wegen seines Standorts, seiner Konstruktion, seines baulichen Zustands oder der Art seiner Benutzung besonders gefährdet ist und angemessene Abwehrmassnahmen zumutbar sind, jedoch von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer nicht ergriffen worden sind;
b. das Grundstück wegen seiner Lage oder seiner Art der Benutzung besonders gefährdet ist und angemessene Abwehrmassnahmen zumutbar sind, jedoch von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer nicht ergriffen worden sind;
c. angeordnete Schutzmassnahmen gemäss der Gesetzgebung über die Brand- und Naturgefahrenprävention nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden sind.
2. Für Gebäude und Grundstücke
a. die von der Versicherungsdeckung ganz ausgeschlossen sind, ist die Gesamtabgabe nicht zu entrichten;
b. die von der Versicherungsdeckung teilweise ausgeschlossen sind, ist die Gesamtabgabe weiterhin zu entrichten.
3. Die BGV erhebt bei besonders gefährdeten Gebäuden oder Grundstücken, die sie nicht von der Versicherungsdeckung ausschliesst, einen risikogerechten Zuschlag auf der Versicherungsprämie.