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CH-BL
§ 23 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Versicherungswerte
Versicherungsdeckung - Gebäude
§ 23 GVG BL · Versicherungswerte
1. Die Gebäude sind zum Neuwert versichert.
2. Ein Gebäude ist zum Zeitwert versichert, wenn sich sein aktueller Wert gegenüber seinem Neuwert um mehr als die Hälfte vermindert hat.
3. Auf Begehren der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers kann ein Gebäude zu einem bestimmten Versicherungswert unter dem Neuwert versichert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4. Die BGV kann die Versicherungswerte jährlich der Baukostenentwicklung anpassen.