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350 CH-BL

§ 22 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Gebäudeschätzung

Versicherungsdeckung - Gebäude
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§ 22 GVG BL · Gebäudeschätzung

1. Die BGV nimmt die Gebäudeschätzung vor und trägt die damit verbundenen Kosten.

2. Sie führt die Gebäudeschätzung periodisch durch und kann dafür Dritte sowie Gemeinde- und Kantonsbehörden oder Register beiziehen.

3. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sowie die Benützerinnen und Benützer des Gebäudes haben für die Gebäudeschätzung den Mitarbeitenden der BGV sowie den Personen und Organen gemäss Abs. 2 den Zutritt zum Gebäude und dessen Begehung zu gewähren und sie dabei zu begleiten.

4. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer haben den Personen und Organen gemäss Abs. 2 alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen alle dienlichen Unterlagen wie Baupläne und Bauabrechnungen zur Verfügung zu stellen.

5. Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Gebäudeschätzung fest.

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