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CH-BL
§ 21 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Meldepflichten der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer
Versicherungsdeckung - Gebäude
§ 21 GVG BL · Meldepflichten der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer
1. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer haben der BGV innert 1 Monat zu melden
a. den Beginn der Bauarbeiten gemäss § 20 Abs. 1 sowie deren Ende;
b. die Änderung der Nutzungsart des Gebäudes;
c. das Ende der Versicherung gemäss § 20 Abs. 2.
2. Die Unterlassung einer Meldung gemäss Abs. 1 hat die Nachforderung zu wenig entrichteter Gesamtabgaben bzw. die Verwirkung der Rückforderung zu viel entrichteter Gesamtabgaben zur Folge.