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350 CH-BL

§ 21 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Meldepflichten der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer

Versicherungsdeckung - Gebäude
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§ 21 GVG BL · Meldepflichten der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer

1. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer haben der BGV innert 1 Monat zu melden

a. den Beginn der Bauarbeiten gemäss § 20 Abs. 1 sowie deren Ende;

b. die Änderung der Nutzungsart des Gebäudes;

c. das Ende der Versicherung gemäss § 20 Abs. 2.

2. Die Unterlassung einer Meldung gemäss Abs. 1 hat die Nachforderung zu wenig entrichteter Gesamtabgaben bzw. die Verwirkung der Rückforderung zu viel entrichteter Gesamtabgaben zur Folge.

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