350
CH-BL
§ 20 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Beginn und Ende der Versicherung
Versicherungsdeckung - Gebäude
§ 20 GVG BL · Beginn und Ende der Versicherung
1. Die Gebäude sind ab Beginn der Bauarbeiten versichert. Als Bauarbeiten gelten solche für Neubauten, für wertverändernde An-, Aus- und Umbauten sowie für wertverändernde Gebäuderenovationen.
2. Die Versicherung endet zum Zeitpunkt des Abbruchs oder des Totalschadens des Gebäudes.