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350 CH-BL

§ 20 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Beginn und Ende der Versicherung

Versicherungsdeckung - Gebäude
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§ 20 GVG BL · Beginn und Ende der Versicherung

1. Die Gebäude sind ab Beginn der Bauarbeiten versichert. Als Bauarbeiten gelten solche für Neubauten, für wertverändernde An-, Aus- und Umbauten sowie für wertverändernde Gebäuderenovationen.

2. Die Versicherung endet zum Zeitpunkt des Abbruchs oder des Totalschadens des Gebäudes.

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