Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350 CH-BL

§ 2 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Regelungs- und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 GVG BL · Regelungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt

a. die Gebäudeversicherung als Unternehmen;

b. die obligatorischen Versicherungen von Gebäuden und Grundstücken gegen Feuer- und Elementarschäden;

c. die freiwilligen Zusatzversicherungen.

2. Dieses Gesetz gilt für die Gebäude und Grundstücke des Bundes sowie seiner Gesellschaften, Anstalten und Betriebe nur dann, wenn sich diese ihm unterstellt haben.

← § 1 GVG BL Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Zweck § 3 GVG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →