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CH-BL
§ 2 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Regelungs- und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 GVG BL · Regelungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt
a. die Gebäudeversicherung als Unternehmen;
b. die obligatorischen Versicherungen von Gebäuden und Grundstücken gegen Feuer- und Elementarschäden;
c. die freiwilligen Zusatzversicherungen.
2. Dieses Gesetz gilt für die Gebäude und Grundstücke des Bundes sowie seiner Gesellschaften, Anstalten und Betriebe nur dann, wenn sich diese ihm unterstellt haben.