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350 CH-BL

§ 19 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Härtefall

Versicherte Schäden - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 19 GVG BL · Härtefall

1. Die BGV kann bei Schäden, die aufgrund der §§ 14-17 nicht versichert sind und die dadurch zu einer übermässigen Härte führen würden, angemessene Leistungen ausrichten.

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