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350 CH-BL

§ 18 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Nicht versicherte Schäden

Versicherte Schäden - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 18 GVG BL · Nicht versicherte Schäden

1. Nicht versichert sind Feuer- und Elementarschäden an Gebäuden und an Grundstücken, die mittelbar oder unmittelbar entstanden sind durch

a. Rückstau innerhalb des Gebäudes aus Ableitungen;

b. Grundwasser;

c. Wasser aus Stauanlagen;

d. Erdbeben;

e. Sprengungen;

f. Handlungen der Armee oder des Zivilschutzes;

g. Veränderungen der Atomkernstruktur oder durch Nuklearunfälle;

h. kriegerische Ereignisse oder durch innere Unruhen.

2. Nicht versichert sind Elementarschäden an Gebäuden und an Grundstücken, welche für die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zumutbarerweise voraussehbar waren und welche sie durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindern können.

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