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CH-BL
§ 17 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Elementarschadenversicherung
Versicherte Schäden - Grundstücke
§ 17 GVG BL · Elementarschadenversicherung
1. Die Grundstücke sind durch die Elementarschadenversicherung gegen Schäden versichert, die entstanden sind durch
a. Hochwasser, Überschwemmung;
b. Überführung von Schutt und Geröll;
c. Steinschlag, Felssturz;
d. Erdrutsch, Erdfall;
e. Sturmwind;
f. Eisregen;
g. Lawinen, Schneedruck, Schneerutsch.
2. Nicht versichert sind Schäden an Grundstücken
a. die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind;
b. die nicht durch eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit entstanden sind;
c. die nicht plötzlich aufgetreten sind;
d. die infolge nicht fachgerechter Planung oder Bauausführung oder aus mangelhaftem Unterhalt entstanden sind; oder
e. die als Folge von Dürre, Frost oder Hagel entstanden sind.