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350 CH-BL

§ 17 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Elementarschadenversicherung

Versicherte Schäden - Grundstücke
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§ 17 GVG BL · Elementarschadenversicherung

1. Die Grundstücke sind durch die Elementarschadenversicherung gegen Schäden versichert, die entstanden sind durch

a. Hochwasser, Überschwemmung;

b. Überführung von Schutt und Geröll;

c. Steinschlag, Felssturz;

d. Erdrutsch, Erdfall;

e. Sturmwind;

f. Eisregen;

g. Lawinen, Schneedruck, Schneerutsch.

2. Nicht versichert sind Schäden an Grundstücken

a. die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind;

b. die nicht durch eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit entstanden sind;

c. die nicht plötzlich aufgetreten sind;

d. die infolge nicht fachgerechter Planung oder Bauausführung oder aus mangelhaftem Unterhalt entstanden sind; oder

e. die als Folge von Dürre, Frost oder Hagel entstanden sind.

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