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350 CH-BL

§ 16 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Feuerschadenversicherung

Versicherte Schäden - Grundstücke
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§ 16 GVG BL · Feuerschadenversicherung

1. Die Grundstücke sind durch die Feuerschadenversicherung gegen Schäden versichert, die entstanden sind durch

a. Feuer;

b. Blitzschlag;

c. Explosion;

d. notlandende oder abstürzende Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge, Satelliten oder Drohnen oder Teile davon.

2. Nicht versichert sind Feuer- und Explosionsschäden an Grundstücken, welche entstanden sind durch ungenügenden oder mangelhaften Unterhalt.

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