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CH-BL
§ 16 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Feuerschadenversicherung
Versicherte Schäden - Grundstücke
§ 16 GVG BL · Feuerschadenversicherung
1. Die Grundstücke sind durch die Feuerschadenversicherung gegen Schäden versichert, die entstanden sind durch
a. Feuer;
b. Blitzschlag;
c. Explosion;
d. notlandende oder abstürzende Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge, Satelliten oder Drohnen oder Teile davon.
2. Nicht versichert sind Feuer- und Explosionsschäden an Grundstücken, welche entstanden sind durch ungenügenden oder mangelhaften Unterhalt.