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350 CH-BL

§ 15 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Elementarschadenversicherung

Versicherte Schäden - Gebäude
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§ 15 GVG BL · Elementarschadenversicherung

1. Die Gebäude sind durch die Elementarschadenversicherung versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch

a. Hochwasser, Überschwemmung;

b. Überführung von Schutt und Geröll;

c. Steinschlag, Felssturz;

d. Erdrutsch, Erdfall;

e. Sturmwind;

f. Hagel;

g. Lawinen, Schneedruck, Schneerutsch.

2. Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden

a. die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind;

b. die nicht durch eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit entstanden sind;

c. die nicht plötzlich aufgetreten sind;

d. die infolge nicht fachgerechter Planung oder Bauausführung oder aus mangelhaftem Unterhalt entstanden sind; oder

e. für die die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer gegenüber Dritten Garantieansprüche besitzen.

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