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350 CH-BL

§ 14 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Feuerschadenversicherung

Versicherte Schäden - Gebäude
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§ 14 GVG BL · Feuerschadenversicherung

1. Die Gebäude sind durch die Feuerschadenversicherung versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch

a. Feuer, Rauch, Hitze;

b. Blitzschlag;

c. Explosion;

d. notlandende oder abstürzende Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge, Satelliten oder Drohnen oder Teile davon.

2. Nicht versichert sind Feuer-, Rauch-, Hitze- oder Explosionsschäden an Gebäuden, welche entstanden sind durch

a. Abnutzung; oder

b. ungenügenden oder mangelhaften Unterhalt.

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