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CH-BL
§ 14 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Feuerschadenversicherung
Versicherte Schäden - Gebäude
§ 14 GVG BL · Feuerschadenversicherung
1. Die Gebäude sind durch die Feuerschadenversicherung versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch
a. Feuer, Rauch, Hitze;
b. Blitzschlag;
c. Explosion;
d. notlandende oder abstürzende Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge, Satelliten oder Drohnen oder Teile davon.
2. Nicht versichert sind Feuer-, Rauch-, Hitze- oder Explosionsschäden an Gebäuden, welche entstanden sind durch
a. Abnutzung; oder
b. ungenügenden oder mangelhaften Unterhalt.