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350 CH-BL

§ 13 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Ausschüttung eines Rechnungsüberschusses

Versicherungsgrundsätze - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 13 GVG BL · Ausschüttung eines Rechnungsüberschusses

1. Die BGV kann einen allfälligen Rechnungsüberschuss der einzelnen Versicherungen ganz oder teilweise an die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ausschütten, sofern die Höhe der Sollreserven dies zulässt.

2. Der Verwaltungsrat beschliesst über Ausschüttungen und legt deren Einzelheiten fest.

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