350
CH-BL
§ 12 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Selbsttragende Versicherungen
Versicherungsgrundsätze - Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 GVG BL · Selbsttragende Versicherungen
1. Die Versicherungen der Gebäude und der Grundstücke sowie die Gesamtheit der freiwilligen Zusatzversicherungen müssen je selbsttragend sein und dürfen sich nicht gegenseitig finanzieren.