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350 CH-BL

§ 12 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Selbsttragende Versicherungen

Versicherungsgrundsätze - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 12 GVG BL · Selbsttragende Versicherungen

1. Die Versicherungen der Gebäude und der Grundstücke sowie die Gesamtheit der freiwilligen Zusatzversicherungen müssen je selbsttragend sein und dürfen sich nicht gegenseitig finanzieren.

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