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350 CH-BL

§ 11 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Grundsätze

Versicherungsgrundsätze - Freiwillige Zusatzversicherungen
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§ 11 GVG BL · Grundsätze

1. Jede freiwillige Zusatzversicherung

a. muss für die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer rechtsgleich sein;

b. kann beidseitig gekündigt werden.

2. Der Verwaltungsrat legt die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwilligen Zusatzversicherungen fest.

3. Für die Anwendung der freiwilligen Zusatzversicherungen gilt das Privatrecht, insbesondere das eidgenössische Versicherungsvertragsgesetz.

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