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350 CH-BL

§ 10 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Umfang

Versicherungsgrundsätze - Freiwillige Zusatzversicherungen
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§ 10 GVG BL · Umfang

1. Die BGV kann folgende freiwillige Zusatzversicherungen anbieten

a. Versicherung von Gebäuden gegen Wasserschäden;

b. Versicherung von weiteren baulichen Objekten gegen Feuer- und Elementarschäden und/oder gegen Wasserschäden.

2. Weitere bauliche Objekte im Sinne dieses Gesetzes sind unbewegliche bauliche Erzeugnisse, die auf Dauer erstellt und nicht mit einem Gebäude verbunden sind.

3. Der Verwaltungsrat der BGV («Verwaltungsrat») legt die versicherbaren weiteren baulichen Objekte fest.

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