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350 CH-BL

§ 1 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 GVG BL · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt den finanziellen Ausgleich für Eigentümerschaften, deren Gebäude oder Grundstücke durch Feuer- oder durch Elementarereignisse beschädigt oder zerstört worden sind.

2. Der finanzielle Ausgleich erfolgt durch Versicherung. Der Versicherung gehen Schadensvermeidung (Prävention) und Schadensbekämpfung (Feuerwehr) voraus.

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