350
CH-BL
§ 1 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GVG BL · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt den finanziellen Ausgleich für Eigentümerschaften, deren Gebäude oder Grundstücke durch Feuer- oder durch Elementarereignisse beschädigt oder zerstört worden sind.
2. Der finanzielle Ausgleich erfolgt durch Versicherung. Der Versicherung gehen Schadensvermeidung (Prävention) und Schadensbekämpfung (Feuerwehr) voraus.