350.113
ZVRRAC
CH-BL
§ 3 Reglement über die freiwilligen Zusatzversicherungen (Zusatzversicherungsreglement, ZVR) - Weitere bauliche Objekte (§ 10 Abs. 2 GVG BL)
§ 3 Zusatzversicherungsreglement, ZVR · Weitere bauliche Objekte (§ 10 Abs. 2 GVG BL)
1. Als weitere bauliche Objekte gelten
a. selbständige bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie Brücken im Privateigentum, Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege, Schwimmbassins, Stützmauern und dergleichen;
b. Bauwerke, deren Wert kleiner als CHF 10‘000.- ist;
c. Leitungstunnels und -brücken;
d. Gartenzäune und Einfriedungen aller Art.
2. Die weiteren baulichen Objekte müssen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen.
3. Sie werden gesondert geschätzt und sind in der Regel zum Neuwert versichert. Sie können im gegenseitigen Einverständnis zu einem bestimmten Versicherungswert unter dem Neuwert versichert werden.