Reglement über die freiwilligen Zusatzversicherungen (Zusatzversicherungsreglement, ZVR) - Regelungsbereich (§§ 10 und 11 Abs. 2 GVG BL) (ZVR)
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Dieses Reglement regelt die freiwilligen Zusatzversicherungen für
a. die Gebäude gegen Wasserschäden;
b. die weiteren baulichen Objekte gegen Wasserschäden;
c. die weiteren baulichen Objekte gegen Feuer- und Elementarschäden.
2. Die weiteren Aspekte der freiwilligen Zusatzversicherungen regelt der Verwaltungsrat der BGV separat in allgemeinen Versicherungsbedingungen. Vorbehalten bleibt § 5.
1. Die BGV stellt über eine freiwillige Zusatzversicherung eine Police aus.
1. Als weitere bauliche Objekte gelten
a. selbständige bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie Brücken im Privateigentum, Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege, Schwimmbassins, Stützmauern und dergleichen;
b. Bauwerke, deren Wert kleiner als CHF 10‘000.- ist;
c. Leitungstunnels und -brücken;
d. Gartenzäune und Einfriedungen aller Art.
2. Die weiteren baulichen Objekte müssen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen.
3. Sie werden gesondert geschätzt und sind in der Regel zum Neuwert versichert. Sie können im gegenseitigen Einverständnis zu einem bestimmten Versicherungswert unter dem Neuwert versichert werden.
1. Für die freiwillige Zusatzversicherung der Gebäude und der weiteren baulichen Objekte gegen Wasserschäden bestehen die Versicherungsprodukte «Wasser Basis» und «Wasser Plus».
2. Weitere bauliche Objekte werden nur dann in eine der Wasserschadensversicherungen aufgenommen, wenn das zugehörende Gebäude in derselben Wasserschadensversicherung versichert ist.
1. Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement die Sätze der Versicherungsprämien fest.