350.112
GstVRRAI
CH-BL
§ 9 Reglement über die obligatorische Versicherung der Grundstücke (Grundstückversicherungsreglement, GstVR) - Risikozuschlag (§ 25 Abs. 3 GVG BL)
Versicherungsprämie und Zuschläge
§ 9 Grundstückversicherungsreglement, GstVR · Risikozuschlag (§ 25 Abs. 3 GVG BL)
1. Die BGV erhebt bei besonders gefährdeten Grundstücken, die sie nicht von der Versicherungsdeckung ausschliesst, einen Zuschlag auf der Versicherungsprämie («Risikozuschlag»).
2. Sie legt die Risikozuschläge im konkreten Einzelfall bis höchstens zum Maximalbetrag gemäss Tarifreglement fest.