350.112
GstVRRAI
CH-BL
§ 7 Reglement über die obligatorische Versicherung der Grundstücke (Grundstückversicherungsreglement, GstVR) - Versicherungsprämie (§ 29 Abs. 3 GVG BL)
Versicherungsprämie und Zuschläge
§ 7 Grundstückversicherungsreglement, GstVR · Versicherungsprämie (§ 29 Abs. 3 GVG BL)
1. Die Versicherungsprämie für die Versicherung der Grundstücke besteht aus einem Grundbetrag pro Grundstück sowie aus einem Flächenbetrag pro angebrochene 10 Aren der Grundstücksfläche pro Grundstück.
2. Für die Berechnung des Flächenbetrags ist das amtliche Flächenverzeichnis massgebend.
3. Bei Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern mit mehr als 6 Grundstücken werden keine Grundbeträge für die weiteren Grundstücke erhoben.