350.112
GstVRRAI
CH-BL
§ 6 Reglement über die obligatorische Versicherung der Grundstücke (Grundstückversicherungsreglement, GstVR) - Handänderung
Gesamtabgabe
§ 6 Grundstückversicherungsreglement, GstVR · Handänderung
1. Bei Handänderungen im Laufe des Jahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gesamtabgabe für den Rest des Jahres. Deren Tragung regeln die bisherige und die neue Eigentümerschaft untereinander.