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350.112 GstVRRAI CH-BL

Reglement über die obligatorische Versicherung der Grundstücke (Grundstückversicherungsreglement, GstVR) - Regelungsbereich (GstVR)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement regelt für die obligatorische Versicherung der Grundstücke

a. die Einzelheiten der Gesamtabgabe;

b. die Versicherungsprämie;

c. die Schadenabwicklung.

Gesamtabgabe

1. Die Gesamtabgabe umfasst

a. die Versicherungsprämie;

b. die eidgenössische Stempelsteuer.

Gesamtabgabe

1. Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement fest

a. die Versicherungsprämie;

b. den Zuschlag für versicherte forstliche Waldstrassen;

c. den Selbstbehalt.

Gesamtabgabe

1. Die BGV erhebt ab der 2. Mahnung für eine ausstehende Gesamtabgabe eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.-.

2. Sie verzichtet auf die Erhebung von Gesamtabgaben unter CHF 10.- sowie auf deren Rückerstattung bis zu derselben Höhe.

Gesamtabgabe

1. Bei Handänderungen im Laufe des Jahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gesamtabgabe für den Rest des Jahres. Deren Tragung regeln die bisherige und die neue Eigentümerschaft untereinander.

Versicherungsprämie und Zuschläge

1. Die Versicherungsprämie für die Versicherung der Grundstücke besteht aus einem Grundbetrag pro Grundstück sowie aus einem Flächenbetrag pro angebrochene 10 Aren der Grundstücksfläche pro Grundstück.

2. Für die Berechnung des Flächenbetrags ist das amtliche Flächenverzeichnis massgebend.

3. Bei Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern mit mehr als 6 Grundstücken werden keine Grundbeträge für die weiteren Grundstücke erhoben.

Versicherungsprämie und Zuschläge

1. Die BGV kann von denjenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren forstliche Waldstrassen versichert sind, ab dem 1. Januar 2026 oder später einen Zuschlag gemäss Tarifreglement auf der Versicherungsprämie erheben.

Versicherungsprämie und Zuschläge

1. Die BGV erhebt bei besonders gefährdeten Grundstücken, die sie nicht von der Versicherungsdeckung ausschliesst, einen Zuschlag auf der Versicherungsprämie («Risikozuschlag»).

2. Sie legt die Risikozuschläge im konkreten Einzelfall bis höchstens zum Maximalbetrag gemäss Tarifreglement fest.

Schadenabwicklung

1. Die BGV entscheidet gestützt auf die Schadenmeldung, ob ein Schaden von Schätzerinnen oder Schätzern geschätzt oder direkt durch sie erledigt wird.

2. Mitarbeitende der BGV oder von dieser beauftragte Personen dürfen eine Schadenschätzung nicht durchführen, wenn sie mit der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer verheiratet, verwandt oder verschwägert sind oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind.

3. Die betroffene Versicherungsnehmerin oder der betroffene Versicherungsnehmer ist zur Schadenschätzung einzuladen. Sie bzw. er kann sich vertreten lassen.

4. Das Ergebnis der Schadenschätzung ist der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen.

Schadenabwicklung

1. Die Versicherungsnehmerinnen und die Versicherungsnehmer haben der BGV für die Schadenschätzung einen auf Offerten basierenden Kostenvoranschlag einzureichen.

2. Die BGV berücksichtigt die Kostenvoranschläge angemessen.

Schadenabwicklung

1. Die BGV richtet die Versicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleistungen oder die Minderwertabgeltung nach Massgabe des Wiederherstellungsfortschritts oder, nachdem sie alle zur Feststellung des Schadens und des Haftungsumfangs erforderlichen Unterlagen erhalten hat, in der Regel innert 30 Tagen aus.

2. Sie kann Teilzahlungen ausrichten, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.

3. Die Zahlungspflicht der BGV wird aufgeschoben, solange durch Verschulden der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleistungen oder die Minderwertabgeltung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann.

4. Die Höhe der auszurichtenden Zahlung entspricht der Schadenshöhe abzüglich des Selbstbehalts.

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