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350.111 GebVRRABRegAE CH-BL

§ 8 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Berechnung des Neuwerts (§ 23 GVG BL, § 18 Abs. 1 GVV BL)

Gebäudeschätzung
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§ 8 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Berechnung des Neuwerts (§ 23 GVG BL, § 18 Abs. 1 GVV BL)

1. Der Neuwert eines Gebäudes ergibt sich aus der Multiplikation des Gebäudevolumens mit den Einheitspreisen pro Kubikmeter gemäss Abs. 3.

2. Die Berechnung des Gebäudevolumens erfolgt nach anerkannten Methoden.

3. Der für die einzelnen Gebäudeteile massgebliche Einheitspreis pro Kubikmeter ist aufgrund des Ausbaustandards sowie des Bauvolumens festzulegen und richtet sich nach den Preisen für Bauten in vergleichbarer Bauart und Volumen.

4. Die BGV kann eine vorhandene Baukostenabrechung angemessen berücksichtigen.

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