350.111
GebVRRABRegAE
CH-BL
§ 5 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Durchführung der Gebäudeschätzung (§ 22 Abs. 3 GVG BL)
Gebäudeschätzung
§ 5 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Durchführung der Gebäudeschätzung (§ 22 Abs. 3 GVG BL)
1. Die Gebäudeschätzung ist in der Regel innert 3 Monaten nach erfolgter Meldung gemäss § 21 Abs. 1 Bst. a oder b GVG BL durchzuführen.
2. Mitarbeitende der BGV oder von dieser beauftragte Personen dürfen eine Gebäudeschätzung nicht durchführen, wenn sie mit den Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmern verheiratet, verwandt oder verschwägert sind, an der Erstellung des Gebäudes beteiligt waren oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind.
3. Die BGV kann für die Gebäudeschätzung auf die Begehung des Gebäudes verzichten.