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350.111 GebVRRABRegAE CH-BL

§ 4 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Schätzungsarten (§ 22 Abs. 1 GVG BL, § 17 GVV BL)

Gebäudeschätzung
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§ 4 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Schätzungsarten (§ 22 Abs. 1 GVG BL, § 17 GVV BL)

1. Endschätzungen sind Schätzungen von Gebäuden, die aufgrund ihrer Erstellung oder ihrer Handänderung erstmals zu versichern sind.

2. Nachschätzungen sind Schätzungen von versicherten Gebäuden, die aufgrund einer baulichen Massnahme eine Wertveränderung erfahren haben.

3. Revisionsschätzungen sind Schätzungen von versicherten Gebäuden, die ohne bauliche Massnahmen eine Wertveränderung erfahren haben oder deren Versicherungswerte zu überprüfen sind.

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