350.111
GebVRRABRegAE
CH-BL
§ 29 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Schadenschätzung (§ 45 GVG BL)
Schadenabwicklung
§ 29 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Schadenschätzung (§ 45 GVG BL)
1. Die BGV berücksichtigt bei der Schadenschätzung Kostenvoranschläge angemessen.
2. Bei der Schadenschätzung eines teilbeschädigten Gebäudes, dessen Schaden kleiner als 20 % des Versicherungswerts ist, gelten die effektiven Wiederherstellungskosten als massgebliche Schadenhöhe.
3. Bei der Schadenschätzung eines teilbeschädigten Gebäudes, dessen Schaden grösser als 20 % des Versicherungswerts ist, gilt die Differenz zwischen dem Versicherungswert des Gebäudes und dem geschätzten Versicherungswert der noch verwendbaren Gebäudeteile als massgebliche Schadenhöhe (Volumenabschätzungsmethode).