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350.111 GebVRRABRegAE CH-BL

§ 29 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Schadenschätzung (§ 45 GVG BL)

Schadenabwicklung
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§ 29 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Schadenschätzung (§ 45 GVG BL)

1. Die BGV berücksichtigt bei der Schadenschätzung Kostenvoranschläge angemessen.

2. Bei der Schadenschätzung eines teilbeschädigten Gebäudes, dessen Schaden kleiner als 20 % des Versicherungswerts ist, gelten die effektiven Wiederherstellungskosten als massgebliche Schadenhöhe.

3. Bei der Schadenschätzung eines teilbeschädigten Gebäudes, dessen Schaden grösser als 20 % des Versicherungswerts ist, gilt die Differenz zwischen dem Versicherungswert des Gebäudes und dem geschätzten Versicherungswert der noch verwendbaren Gebäudeteile als massgebliche Schadenhöhe (Volumenabschätzungsmethode).

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