350.111
GebVRRABRegAE
CH-BL
§ 26 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Risikozuschlag (§ 25 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Bst. b GVG BL)
Versicherungsprämien und P+F-Beiträge - Gemeinsame Bestimmung
§ 26 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Risikozuschlag (§ 25 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Bst. b GVG BL)
1. Die BGV erhebt bei besonders gefährdeten Gebäuden, die sie nicht von der Versicherungsdeckung ausschliesst, einen Zuschlag auf der Versicherungsprämie und auf dem P+F-Beitrag («Risikozuschlag»).
2. Die Risikozuschläge werden im konkreten Einzelfall von der BGV festgesetzt, höchstens bis zu den Maximalbeträgen gemäss Tarifreglement.
3. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer haben der BGV jede Gefahrenerhöhung und Gefahrenverminderung von Gebäuden mitzuteilen.