350.111
GebVRRABRegAE
CH-BL
§ 23 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Festsetzung der Nutzungsarten
Versicherungsprämien und P+F-Beiträge - Nutzungsart
§ 23 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Festsetzung der Nutzungsarten
1. Die Nutzungsart wird für jedes Gebäude als Ganzes festgesetzt.
2. Besteht ein Gebäude aus verschiedenen Teilen mit unterschiedlicher Nutzung, wird in der Regel eine mittlere Nutzungsart für das gesamte Gebäude festgesetzt.
3. Fehlt eine Unterteilung des Gebäudes in tragende und raumabschliessende Bauteile mit einem Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten, ist für die Festsetzung der Nutzungsart diejenige Nutzungsart für das gesamte Gebäude massgebend, die für den Gebäudeteil mit dem höchsten Risiko gilt.