Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.111 GebVRRABRegAE CH-BL

§ 21 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Versicherungsprämien und P+F-Beiträge

Versicherungsprämien und P+F-Beiträge - Bauart
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Versicherungsprämien und P+F-Beiträge

1. Die Sätze für die Versicherungsprämien und die P+F-Beiträge für die Bauarten 1, 2 und 3 sind Promille-Beträge des Versicherungswerts und sind im Tarifreglement festgelegt.

2. Für jedes Gebäude wird ein Mindestbetrag für die Versicherungsprämie für die Bauart sowie ein Mindestbetrag für den P+F-Beitrag gemäss Tarifreglement erhoben.

3. Die Sätze und die Mindestbeträge gemäss Abs. 1 bzw. 2 gelten auch für die dem Gebäude zugehörenden, freiwillig versicherten weiteren baulichen Objekte.

← § 20 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Regelungsbereich § 22 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →