§ 20 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Gefährdete Bauteile
§ 20 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Gefährdete Bauteile
1. Die massgebenden gefährdeten Bauteile sind «Tragkonstruktion», «Fassade» und «Dach».
2. Als gefährdete Tragkonstruktionen gelten solche aus Holz, Metall oder Kunststoff
a. die zu weniger als 50 % feuerbeständig verkleidet sind; oder
b. die zu mehr als 50 % einen Feuerwiderstand von weniger als 60 Minuten aufweisen.
3. Als gefährdete Fassaden gelten solche
a. die zu weniger als 50 % aus Beton oder Mauerwerk bestehen;
b. die zu mehr als 50 % eine Aussendämmung aufweisen; oder
c. die zu mehr als 50 % vorgehängt sind.
4. Als gefährdete Dächer gelten solche
a. die zu mehr als 50 % mit Glas, Kunststoff oder dergleichen eingedeckt sind; oder
b. die zu mehr als 50 % mit Folien, Bitumen und dergleichen ohne Schutzschicht belegt sind.
5. Als Schutzschicht gilt eine Begrünung oder ein Belag aus Kies, Zementplatten oder ähnlichem Material.