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350.111 GebVRRABRegAE CH-BL

§ 20 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Gefährdete Bauteile

Versicherungsprämien und P+F-Beiträge - Bauart
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§ 20 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Gefährdete Bauteile

1. Die massgebenden gefährdeten Bauteile sind «Tragkonstruktion», «Fassade» und «Dach».

2. Als gefährdete Tragkonstruktionen gelten solche aus Holz, Metall oder Kunststoff

a. die zu weniger als 50 % feuerbeständig verkleidet sind; oder

b. die zu mehr als 50 % einen Feuerwiderstand von weniger als 60 Minuten aufweisen.

3. Als gefährdete Fassaden gelten solche

a. die zu weniger als 50 % aus Beton oder Mauerwerk bestehen;

b. die zu mehr als 50 % eine Aussendämmung aufweisen; oder

c. die zu mehr als 50 % vorgehängt sind.

4. Als gefährdete Dächer gelten solche

a. die zu mehr als 50 % mit Glas, Kunststoff oder dergleichen eingedeckt sind; oder

b. die zu mehr als 50 % mit Folien, Bitumen und dergleichen ohne Schutzschicht belegt sind.

5. Als Schutzschicht gilt eine Begrünung oder ein Belag aus Kies, Zementplatten oder ähnlichem Material.

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