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350.111 GebVRRABRegAE CH-BL

§ 2 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen (§ 5 Abs. 2 Bst. b GVG BL, § 1 Abs. 3 und 4 GVD BL)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen (§ 5 Abs. 2 Bst. b GVG BL, § 1 Abs. 3 und 4 GVD BL)

1. Die Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen, die mit dem Gebäude versichert oder nicht versichert sind, sind

a. im Grundsatz in Anhang 1 festgelegt;

b. im Detail sowie abgegrenzt in Anhang 2 festgelegt.

2. Die nicht versicherten Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen können von den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern gegebenenfalls durch Fahrhabeversicherungen bei privaten Versicherungsgesellschaften versichert werden.

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