350.111
GebVRRABRegAE
CH-BL
§ 2 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen (§ 5 Abs. 2 Bst. b GVG BL, § 1 Abs. 3 und 4 GVD BL)
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen (§ 5 Abs. 2 Bst. b GVG BL, § 1 Abs. 3 und 4 GVD BL)
1. Die Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen, die mit dem Gebäude versichert oder nicht versichert sind, sind
a. im Grundsatz in Anhang 1 festgelegt;
b. im Detail sowie abgegrenzt in Anhang 2 festgelegt.
2. Die nicht versicherten Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen können von den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern gegebenenfalls durch Fahrhabeversicherungen bei privaten Versicherungsgesellschaften versichert werden.