Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.111 GebVRRABRegAE CH-BL

§ 18 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Bauarten 1, 2 und 3

Versicherungsprämien und P+F-Beiträge - Bauart
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Bauarten 1, 2 und 3

1. Die Gebäude werden aufgrund ihrer Bauart und des damit verbundenen möglichen Schadensausmasses bei Feuer- und Elementarschadenereignissen in die Bauarten 1, 2 oder 3 eingeteilt.

2. Jedes Gebäude wird als Ganzes nur in 1 Bauart eingeteilt.

← § 17 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Regelungsbereich § 19 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →