350.111
GebVRRABRegAE
CH-BL
§ 18 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Bauarten 1, 2 und 3
Versicherungsprämien und P+F-Beiträge - Bauart
§ 18 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Bauarten 1, 2 und 3
1. Die Gebäude werden aufgrund ihrer Bauart und des damit verbundenen möglichen Schadensausmasses bei Feuer- und Elementarschadenereignissen in die Bauarten 1, 2 oder 3 eingeteilt.
2. Jedes Gebäude wird als Ganzes nur in 1 Bauart eingeteilt.