350.111
GebVRRABRegAE
CH-BL
§ 17 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Handänderung
Gesamtabgabe
§ 17 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Handänderung
1. Bei Handänderungen im Laufe des Jahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gesamtabgabe für den Rest des Jahres. Deren Tragung regeln die bisherige und die neue Eigentümerschaft untereinander.