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350.111 GebVRRABRegAE CH-BL

§ 17 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Handänderung

Gesamtabgabe
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§ 17 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Handänderung

1. Bei Handänderungen im Laufe des Jahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gesamtabgabe für den Rest des Jahres. Deren Tragung regeln die bisherige und die neue Eigentümerschaft untereinander.

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