350.111
GebVRRABRegAE
CH-BL
§ 16 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Forderung, Mahngebühren, Verzicht (§ 21 GVV BL)
Gesamtabgabe
§ 16 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Forderung, Mahngebühren, Verzicht (§ 21 GVV BL)
1. Die Forderung der Gesamtabgabe entsteht
a. ab Bezugsbereitschaft des erstmals versicherten Gebäudes zur Zahlung;
b. ab Änderung des Versicherungswerts, der Bauart, der Nutzungsart oder des Risikos zur Zahlung oder zur Rückerstattung.
2. Die BGV erhebt ab der 2. Mahnung für eine fällige, ausstehende Gesamtabgabe eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.-.
3. Sie verzichtet auf die Erhebung von Gesamtabgaben unter CHF 10.- sowie auf deren Rückerstattung bis zu derselben Höhe.